Ordnung für einen Diakonieausschuss des Kirchenkreisverbandes

Ordnung für den Diakonieausschuss des Kirchenkreisverbandes

§ 1

Die Kirchenkreistage haben die Kirchenkreissozialarbeit sowie die Angelegenheiten der Diakonischen Werke der Kirchenkreise als Verbände der Freien Wohlfahrtspflege auf den Kirchenkreisverband übertragen. Dieser erfolgte in Ergänzung der Regelungen des Diakoniegesetzes. Zur Begleitung dieser Arbeit und zur Vermeidung von Parallelstrukturen wird ein Diakonieausschuss vom Verbandsvorstand gebildet.


§ 2

Dem Diakonieausschuss gehören an:

  • je ein/e Vertreter/in der beiden Kirchenkreistage sowie Kirchenkreisvorstände (4)
  • je zwei Sprecher/innen der Diakonieräume (6)
  • ein Mitglied des Verbandsvorstandes (1)
  • bis zu 2 vom Verbandsvorstand im Einvernehmen mit dem Diakonieausschuss zu berufende fachkundige Mitglieder (2)
  • der/die Diakoniepastor/in (1)
  • mit beratender Stimme nehmen der/die Geschäftsführer/in des Diakonischen Werkes, sowie bei Bedarf weitere Sachkundige teil.

 

§ 3

Der Diakonieausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Er berät in allen diakonischen Angelegenheiten auf Verbandsebene und begleitet die Entwicklung der einzelnen Einrichtungen.
  • Er bereitet die grundsätzlichen Entscheidungen und die Übernahme neuer Arbeitsgebiete für den Verbandsvorstand vor.
  • Er wirkt bei Einstellungen ab der Fachbereichsleiterebene mit.
  • Er erarbeitet einen Vorschlag zur Vereinheitlichung des Diakoniefonds und bewirtschaftet die Mittel.
  • Er begleitet die Aktion Brot für die Welt.
  • Er berät die Programmgestaltung der Woche der Diakonie.
  • Er hält Kontakt zu den Einrichtungen und Diakoniebeauftragten, nimmt Anregungen bei den Treffen auf und sorgt für den Informationsaus-tausch.
  • Er berichtet 1 x jährlich in den Kirchenkreistagen und im Verbandsvorstand.

Weitere Aufgaben können vom Verbandsvorstand im Einvernehmen mit dem Diakonieausschuss übertragen werden.


§ 4

Der Diakonieausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes Mitglied. Das vorsitzende Mitglied lädt zu den Sitzungen des Ausschusses ein, stellt in Absprache mit dem/der Geschäftsführer/in des Diakonischen Werkes und dem Diakoniepastor die Tagesordnung auf.


§ 5

Es finden mind. drei Sitzungen im Jahr statt, zu denen eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist. Außerordentliche Sitzungen beruft das vorsitzende Mitglied, bei Verhinderung die Stellvertretung, nach eigenem Ermessen ein. Eine Pflicht zur Einberufung besteht, wenn das stellvertretende Mitglied oder mind. 1/3 der Ausschussmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen seiner Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mind. die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.


§ 6

Änderungen der Ordnung werden vom Verbandsvorstand beschlossen und bedürfen der vorherigen Anhörung des Diakonieausschusses und der Kirchenkreistage.


§ 7

Die Ordnung tritt am 1.9.2013 in Kraft.